§§ 1295, 1325 ABGB
Bestand und Reichweite von Sorgfaltspflichten iZm freiwilliger Pflichtenübernahme, im Besonderen im Zuge einer alpinen Vereinssportausübung, dürfen nicht überspannt werden.
Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Organisation und Führung auf den Großglockner, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstverantwortung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist in solchen Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen.