Obwohl der europäische Eisenbahnmarkt bereits vor Jahrzehnten liberalisiert wurde, ist § 33 IPRG nach wie vor in seiner Stammfassung aus Zeiten der Staatseisenbahn in Kraft. Die daraus resultierende Auslegungsbedürftigkeit des § 33 IPRG sowie das Fehlen eines unionseinheitlichen Kollisionsrechts gefährden die Rechtssicherheit und bereiten der Praxis erhebliche Schwierigkeiten.
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