Die Errichtung und Erhaltung einer Verkehrsleitsignalanlage (VLSA) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr obliegt dem Straßenerhalter (§ 36 Abs 1 und § 98 Abs 3 StVO). Allein aus dem Umstand, dass gem § 32 Abs 3 StVO die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebs eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mussten, vom Unternehmer zu tragen sind, ist nicht darauf zu schließen, dass der Bereich vor der VLSA und der Zu- und Abfahrtsbereich nach der VLSA als zur Betriebsanlage gehörig anzusehen ist.