Aufgrund des im städtischen Raum durch eine Vielzahl von divergierenden Interessenlagen immer stärker werdenden Nutzungsdrucks sind die vorhandenen, wenn auch limitierten, Flächen des öff Raums ein immer stärker umkämpftes Gut. Einer dieser Nutzungskonflikte zeigt sich in der Inanspruchnahme von Parkflächen für die Errichtung von Schanigärten, da hier die Interessen der Wirtschaftstreibenden mit jenen der einen Parkplatz suchenden Bevölkerung, hier oftmals die unmittelbaren Anrainer, kollidieren und in Konflikt geraten. Vor diesem Hintergrund stellt sich nun die Frage, ob die Existenz einer Anrainerparkzone einen Versagungsgrund für die Errichtung eines Schanigartens nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (Wr GAG) und der StVO bildet.