In Anlehnung an die Bestimmungen über den Rahmenvertrag mit der Austro Control GmbH gem § 11 Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde auch für den mit bestimmten Vollziehungsaufgaben beliehenen Österreichischen Aero Club (ÖAeC) die gesetzliche Grundlage für einen Rahmenvertrag zur Deckung der Kosten für den Fall, dass die eingehobenen Gebühren zur Kostendeckung nicht ausreichen, eingeführt.