Durch eine nicht ordnungsgemäße Zustellung der Ersatzmautaufforderung gemäß ZustG soll es dem Mautpreller möglich sein, eine an sich schon verfristete Zahlung auch noch im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu leisten. Die Gerichte stellen damit die bisherige Praxis auf die Probe, ohne sich dabei umfassend genug mit der Frage zu beschäftigen, ob es hierauf überhaupt ankommt.
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