Nach der stRsp des VwGH liegt § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kfz jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Beh die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeugs ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 7. 12. 2016, Ra 2016/02/0165 mwN).