§§ 285a, 1325, 1331, 1332a ABGB
"Trauerschmerzengeld" (als Ausdruck einer besonderen Nahebeziehung) kommt bei Verlust eines Tiers nur nach Maßgabe von § 1331 ABGB in Betracht (so etwa bei Tierquälerei iSv § 222 StGB); bei bloßer, wenn auch grob fahrlässiger, Tötung könnte ein Anspruch demgegenüber nur durch eine Änderung des Gesetzes begründet werden.