Von der in gewissen Situationen erforderlichen Schutzhelmpflicht für Begleitpersonal kann abgegangen werden, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Inkrafttreten: 17.
Von der in gewissen Situationen erforderlichen Schutzhelmpflicht für Begleitpersonal kann abgegangen werden, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Inkrafttreten: 17.