Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs 1 Wehrgesetz und der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes können gültige Lenkberechtigungen für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE nach § 2 Abs 1 Z 7 bis 14 FSG als Heereslenkberechtigungen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE dieser V anerkannt werden, wenn eine entsprechende Heereslenkberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurde, jedoch durch Zeitablauf erloschen ist.