Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl VwGH 27. 5. 2011, 2010/02/0129 mwN).
Ra 2020/02/0071
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.