Mit der 30. StVO-Novelle (FN ) wurden die Vorrangregeln der StVO (FN ) nicht unerheblich geändert. Vor allem beim Zusammentreffen von Radfahrern mit anderen Fahrzeugen ergibt sich in vielen Fällen eine völlig neue Beurteilung von Vorrang und Wartepflicht. Die stets umstrittene, 1994 eingeführte Regel des § 19 Abs 6a StVO über eine generelle Wartepflicht für Radfahrer beim Verlassen einer Radfahranlage wurde nun nach 25 Jahren abgeändert. Hat die Novelle die zuvor angekündigte Vereinfachung der Verhaltensregeln für den Radverkehr tatsächlich gebracht? Oder enthält die StVO für Vorrangsituationen rund um Radfahrer nunmehr Grundsätze, die sich widersprechen? Sind unsichere Verkehrssituationen umso mehr vorprogrammiert? Nur, wenn der Vorrang klar geregelt ist und jeder Verkehrsteilnehmer diesen auch in komplexen Situationen schnell erkennen kann, können folgenschwere Unfälle vermieden werden.