Unerheblich ist, ob es sich bei den gem § 24 Abs 4 dritter Satz FSG - zum Zwecke der amtsärztlichen Gutachtenerstellung - beizubringenden Befunden bereits um ärztliche Kontrolluntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG (die nach dieser Bestimmung erst im ärztlichen Gutachten über die Eignung vorzusehen sind) handelt, weil auf die letztgenannte Bestimmung im § 24 Abs 4 FSG nicht abgestellt wird.
Ra 2019/11/0029