Es steht dem Antragsteller offen, gestützt auf § 93 Abs 4 StVO einen Antrag auf Einschränkung der aus § 93 Abs 1 StVO erfließenden Verpflichtung zu stellen und nach Erschöpfung des Instanzenzugs die dazu ergangene Entscheidung des zuständigen LVwG sodann nach Art 144 B-VG zu bekämpfen. Im Verfahren vor einem LVwG steht dem Antragsteller zudem die Möglichkeit offen, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG antragsberechtigte LVwG zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.