Die Freiheit des Drohnenpiloten auf Benützung des Luftraums steht in einem besonderen Spannungsverhältnis zu den Grundrechten seiner Mitmenschen, wobei vor allem das Recht auf Privat- und Geheimsphäre sowie das Eigentumsrecht betroffen sind. Das größte Konfliktpotenzial stellt dabei der Einsatz von Drohnen in Nachbarschaften dar. Umso wichtiger ist die Existenz gesetzlicher Grundlagen, die dem Schutz der Grundrechte dienen. Die Wahl und der Erfolg des jeweiligen zivilrechtlichen Abwehranspruchs hängt grundsätzlich davon ab, welcher Kategorie die Drohne zuzuordnen ist und ob deren Betrieb in den Anwendungsbereich der Legalservitut nach § 2 LFG fällt.