Durch die vielfache Verletzung der in § 103 Abs 2 KFG vorgesehenen Verpflichtung wird die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert (vgl VwGH 28. 2. 2007, 2005/03/0159) und werden damit Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs gesetzt (vgl VwGH 27. 1. 2010, 2007/03/0131).
Ra 2019/03/0022