Als Objekt einer "Ladetätigkeit" (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht. Das heißt aber nicht, dass alles, was ein Mensch allein tragen könne, nicht auch Ladung oder Last idS sein kann (vgl VwGH 19. 6. 1991, 90/03/0257, mwN).