§§ 914, 915, 932 ABGB
Richtet sich die Garantiezusage eines Händlers inhaltlich nach den Herstellervorgaben und erstreckt sich diese bloß auf Herstellerfehler, so steht dem Käufer kein Anspruch zu, soweit er nicht nachweist, dass ein Herstellerfehler gegeben war. Allein mit dem Beweis eines Motorschadens ist in Anbetracht einer Mehrzahl von mögl Ursachen der Nachw für den Garantiefall noch nicht erbracht.