§ 14 Abs 5 FSG-GV gilt nach der hg Rsp nicht nur für die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, sondern auch für den Fall einer bereits bestehenden Lenkberechtigung hinsichtlich ihrer Einschränkung (vgl das hg Erk 30. 6. 2016, Ra 2016/11/0088). Ist daher ein gehäufter Suchtmittelmissbrauch in der rezenten Vergangenheit zu bejahen (vgl etwa den hg B 11. 10. 2016, Ra 2016/11/0109 [mit Verweis auf das letztzit Erk] zum Cannabiskonsum bis neun Monate vor der Entscheidung über die Einschränkung der Lenkberechtigung), so ist die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (sowie gem § 2 Abs 1 letzter Satz iVm der Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme zulässig.