Aus der Gesetzessystematik, insb des Vergleichs von § 26a Abs 1 mit Abs 1a StVO, ist erkennbar, dass § 26a Abs 1a nur solche Fahrzeuge über den Abs 1 des § 26a StVO hinaus privilegieren wollte, die als solche von außen und damit für die anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar sind.
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