Es ist daher dem im StrafErk erhobenen Vorwurf, der Bf habe fahrlässig gehandelt, da er es infolge eines leeren Handy-Akkus unterlassen habe, eine andere Möglichkeit der Abgabenentrichtung vorzunehmen, zu folgen und dem Erk eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe zugrunde zu legen.
RV/7500129/2018