Mit dem KFG 1967 wollte der Gesetzgeber in rechtssystematischer und sprachlicher Hinsicht die Einheit der Rechtssprache und die Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Normen wahren (ErläutRV 98 BlgNR 10. GP 58 und ErläutRV 186 BlgNR 11. GP 68), wobei der neue - auf das Inbetriebnehmen eines Kfz abstellende - § 102 Abs 1 KFG 1967 dem bisherigen § 85 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1955 entsprechen soll (ErläutRV 186 BlgNR 11. GP 118). Die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kfz vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutrifft, ist für eine Subsumtion unter § 102 Abs 1 KFG nicht zu beanstanden (vgl VwGH 5. 11. 1997, 97/03/0105; VwGH 29. 5. 1998, 98/02/0050 und 0132; VwGH 30. 1. 2004, 2003/02/0020).