Tourismusbahnen - und deren Kreuzungen mit dem Straßenverkehr - sind offenbar nicht der klassische Regelungsgegenstand des Eisenbahnrechts. Aber auch die Straßenverkehrsbehörden finden recht wenige ihre Zuständigkeit stützende Bestimmungen in den Rechtsvorschriften. Bleiben oftmals Veranstaltungsbehörden, die im Zusammenwirken mit Sachverständigen oft recht eigenartige Lösungen zur Hebung der Verkehrssicherheit bei gleichzeitiger Minimierung der "Nebenwirkungen" suchen. Es sei die Frage gestattet, ob dies sinnvoll ist und ob nicht legistischer Handlungsbedarf besteht.