Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass es sich bei der Anführung des Kennzeichens um ein offenbares, für jedermann erkennbares Versehen handelt, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a VStG nicht in Zweifel gesetzt. Wird dem beschuldigten Fahrer bereits in der vor Erlassung des StrafErk zur Kenntnis gebrachten Anzeige das richtige Kennzeichen des Kfz genannt, stellt dies eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar (vgl VwGH 13. 12. 2000, 2000/03/0294).