Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung wurde eine von § 16 Abs 2 Bodenmarkierungsverordnung abweichende Ausführung eines Schutzwegs in Klagenfurt in der Bahnhofstraße im Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Lidmanskygasse auf der Nordseite der Kreuzung dahingehend für zulässig erklärt, dass zur Erzielung einer dreidimensionalen optischen Wirkung von der Breite der Streifen von 50 cm und der Entfernung von 50 cm der Streifen untereinander abgewichen werden darf.