§ 1 EKHG
Unfälle beim Aus- oder Einsteigen aus bzw in eine Gondelbahn sind von der Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers erfasst, wenn sich dabei eine für die Seilbahn eigentümliche Gefahr verwirklicht. Das gilt nicht mehr für einen schneebedeckten Bereich der Piste, der im Anschluss an die Bergstation der Seilbahn zum Anschnallen der Schier dient.