Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Ende der Fußgängerzone (Nikolaiplatz in Graz) leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs 1 StVO erkannt werden kann, auch wenn aus einem bestimmten Blickwinkel das Verkehrszeichen an der Ecke Nikolaiplatz und Arche Noah von einem Parkautomaten verdeckt ist.
V 45/2018