Nicht jedes "fragwürdige" bzw auffällige Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 23. 9. 2014, Ra 2014/11/0023). Entsprechendes gilt auch für mehrere Jahre zurückliegende psychische Erkrankungen (vgl dazu im vorliegenden Fall den Hinweis auf Panikattacken "vor über 10 Jahren"), weil nur - aktuelle - Bedenken maßgebend sind.
Ra 2019/11/0032