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Keine Gefahr einer Doppelbestrafung oder für die Verteidigungsrechte, Spruch ist nicht zu beanstanden

Judikaturübersicht VerwaltungStrafrechtn. n.ZVR 2016/151ZVR 2016, 372 Heft 9 v. 16.9.2016

Entscheidung: VwGH 4.2.2016, Ra 2016/02/0008

Normen: § 5 Abs 1 StVO; § 99 Abs 1 lit a StVO; § 44 a Z 1 VStG

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