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Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder, § 66 Abs 1 StVO entspricht Legalitätsprinzip und fällt unter den Kompetenztatbestand Straßenpolizei

VerfassungsrechtJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/135ZVR 2012, 265 - 266 Heft 7 und 8 v. 1.7.2012

§ 66 Abs 1 StVO; Art 18 B-VG; Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG

Der UVS Wien äußerte aus mehreren Gründen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung über die Beschaffenheit von Fahrrädern in § 66 Abs 1 StVO und leitete ein Gesetzesprüfungsverfahren ein. Der VfGH führte im Urteilsspruch aus, warum er die Argumente des UVS nicht teilt.

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