§ 66 Abs 1 StVO; Art 18 B-VG; Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG
Der UVS Wien äußerte aus mehreren Gründen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung über die Beschaffenheit von Fahrrädern in § 66 Abs 1 StVO und leitete ein Gesetzesprüfungsverfahren ein. Der VfGH führte im Urteilsspruch aus, warum er die Argumente des UVS nicht teilt.