Zusammenfassung: Dem vorliegenden Fall des OLG Innsbruck lag ein Motorradunfall zugrunde. Strittig war, ob dem durch den Sturz verletzten Mitfahrenden, der keine Schuhe getragen und der mit einer Hand ein Schlauchboot gehalten hatte, ein Mitverschulden angelastet werden könne. Fraglich war weiters, ob eine bleibende Narbe an der Zehe und eine Beeinträchtigung beim Gehen die Gewährung einer Verunstaltungsentschädigung rechtfertigen.