§ 5 Abs 2 StVO; § 5 Abs 4 StVO
Die Entscheidung stellt klar, dass die Weigerung zur Dienststelle mitzukommen auch als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt.
VwGH 18.11.2011, 2010/02/0306; VwGH 25.2.2002, 99/02/0221
§ 5 Abs 2 StVO; § 5 Abs 4 StVO
Die Entscheidung stellt klar, dass die Weigerung zur Dienststelle mitzukommen auch als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt.
VwGH 18.11.2011, 2010/02/0306; VwGH 25.2.2002, 99/02/0221