Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hält der VfGH eindeutig fest, dass dem Straßenerhalter in Hinblick auf die Kundmachung einer Verordnung kein Spielraum in Bezug auf den eindeutigen Wortlaut einer Zusatztafel zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 54 StVO; § 76a StVO