Zusammenfassung: Gegenständlich würdigt der OGH die Frage, ob die jahrelange Durchführung von Räum- und Streuleistungen durch die Gemeinde der schadenersatzrechtlichen Haftung von Anrainern entgegensteht, wenn eine Person beim Queren der Straße zu Schaden kommt. Wer haftet, wenn dies genau in der Mitte einer Straße geschieht?
Rechtsgrundlagen: § 93 StVO; § 863 ABGB; § 1319a ABGB