Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt deutlich fest, dass für die Anordnung der Absolvierung fehlender Führerschein-Stufen die Bescheidform auch dann zulässig ist, wenn die Frist von 16 Monaten noch nicht verstrichen ist. Der vorhergehenden Mitteilung des Zentralen Führerscheinregisters kommt dabei nur Informationscharakter zu.
Rechtsgrundlagen: § 4b Abs 1 FSG; § 4c FSG