Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag widmet sich der konsenslosen Benützung von E-Fahrrädern im Anwendungsbereich des StGB. Dabei gehen die Verfasser der Frage nach, ob diese dem Regime des KFG zu unterstellen sind und ob von einem motorisierten Fahrzeug auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 136 StGB; § 1 KFG; § 135 KFG