Zusammenfassung: In Hinblick auf die Beschwerde eines bis davon unbescholtenen Beschwerdeführers und dessen Verkehrszuverlässigkeit hatte sich der VwGH der Frage zu widmen, ob iZm dem Vergehen der Fahrerflucht bei einer Alkoholisierung von 0,39 mg/l eine Entziehungszeit von 18 Monaten überschießend ist.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 FSG; § 14 Abs 8 FSG; § 24 Abs 1 FSG; § 25 Abs 3 FSG