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Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M226 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmitteln der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgr.

Verkehrsrecht - StrassenverkehrsrechtGesetzgebungDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2011/173ZVR 2011, 290 Heft 9 v. 1.9.2011

Zusammenfassung: Per Kundmachung wird informiert, dass sowohl Tschechien als auch Finnland die Multilaterale Vereinbarung M226 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmitteln der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, unterfertigt haben.

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