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Korrekte Kennzeichennummer im Spruch nicht erforderlich

VerwaltungsverfahrenJudikaturBearb. v. Dr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in WienZVR 2011/68ZVR 2011, 136 Heft 4 v. 1.4.2011

Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung äußert sich der VwGH zu der Frage, ob es für die Rechtmäßigkeit des Spruchs auf die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des von einem Beschuldigten gelenkten KfZ ankommt.

Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO

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