§ 8 Abs 2 FSG
Das erkennende Gericht hatte sich in vorliegender Sache mit der Beeinträchtigung des Fahrverhaltens aufgrund psychischer Krankheiten zu befassen.
VwGH 2.3.2010, 2008/11/0001
§ 8 Abs 2 FSG
Das erkennende Gericht hatte sich in vorliegender Sache mit der Beeinträchtigung des Fahrverhaltens aufgrund psychischer Krankheiten zu befassen.
VwGH 2.3.2010, 2008/11/0001