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Angehörigenschmerzengeld nur bei schwerster Verletzung des Unfallopfers

SchadenersatzrechtJudikaturGeorg Kathrein (Anmerkung)ZVR 2010/120ZVR 2010, 264 - 266 Heft 7 und 8 v. 1.7.2010

§ 1325 ABGB; § 502 Abs 1 ZPO

Hier hat der OGH die Tendenz verfestigt, Angehörigen nur bei "schwersten Verletzungen" des Unfallopfers ein Schmerzengeld zuzubilligen und die entsprechenden Voraussetzungen anhand einer gering- bis mäßiggradigen irreversiblen Persönlichkeitsstörung des Unfallopfers geprüft.

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