§ 1325 ABGB; § 502 Abs 1 ZPO
Hier hat der OGH die Tendenz verfestigt, Angehörigen nur bei "schwersten Verletzungen" des Unfallopfers ein Schmerzengeld zuzubilligen und die entsprechenden Voraussetzungen anhand einer gering- bis mäßiggradigen irreversiblen Persönlichkeitsstörung des Unfallopfers geprüft.