Art 8 EuGVVO; Art 9 EuGVVO; Art 11 EuGVVO; Art 3 RL 2000/26/EG ; § 332 ASVG; § 1394 ABGB
Der EuGH ging in seiner Entscheidung auf die Unterschiede bei der Legalzession an Sozialversicherungsträger und Private ein. Er prüfte dabei u.a., ob Sozialversicherungsträger ein direktes Klagerecht am Sitz seiner Niederlassung gegen in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassene gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer haben kann.