Zusammenfassung: Der BGH beschäftigte sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten eines Wartburgs 353 W aus dem Jahre 1966 und mit der Berechnung einer heranziehbaren Bezugsgröße. Im Anlassfall war die Berechnung hierbei strittig, da das Modell 353 W am Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr erhältlich war, das Modell 353 aber mit erheblichen Aufwendungen zu einem 353 W-Modell aufgerüstet hätte werden können.