Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck beschäftigte sich mit den Mindestinhalten einer schlüssigen Verkehrsunfallmahnklage und ging der Frage nach, ob die Sanierung einer unschlüssigen Mahnklage der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen kann.
Rechtsgrundlagen: §§ 257 ZPO; §§ 226 ZPO