§ 1 EKHG; § 78 VersG; § 152 VersG; § 2 Abs 1 Z 4 VerkehrsopferschutzG
Der OGH stellte in der Entscheidung fest, daß vorsätzliche Handlungen des Lenkers nicht dadurch dem Halter zur Last fallen können, wenn dieser nicht mehr versichert ist. Beklagter im Verfahren war die Haftpflichtversicherung eines PKWs, mit dem ein Lenker den Kläger am Schutzweg vorsätzlich niederstieß und schwer verletzte.