Zusammenfassung: Die dargelegte Entscheidung befasst sich mit Fragen der Produkthaftung und Personenschäden aufgrund mangelhafter Airbags. In weiterer Folge wurde die Maßgeblichkeit für das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers so wie die potentielle Gefährlichkeit behandelt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Nr 5 dPHG; § 3 Abs 1 PHG; § 823 Abs 1 dBGB