Zusammenfassung: Das HG Wien hat in dieser Entscheidung erstmals ausgesprochen, dass einem Passagier ein Ausgleichsanspruch aufgrund der EG-AusgleichsVO, wegen einem nach verspätetem Start versäumten Anschlussflug zukommt.
Rechtsgrundlagen: Art 4 EG-AusgleichsVO 261/2004