§ 89a Abs 2 StVO
Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit dem Leitsatz zur Fahrbahnbreite, der besagt, dass grds jederzeit mit der Benützung der Fahrbahn durch Fahrzeuge, die eine § 4 Abs 6 Z 2 it a KFG entsprechende größte zulässige Breite aufweisen, zu rechnen ist.