§ 4 Abs 5 StVO
Das Gericht setzte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinander, ob der Alternativvorwurf der Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der Nächsten Sicherheitsdienststelle oder des Nachweises von Namen und Anschrift gegenüber dem Geschädigten, der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG widerspricht.