Art 22 B-VG; Art 89 Abs 2 B-VG; Art 129a B-VG; Art 139 Abs 1 B-VG
Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage, ob eine verordnungserlassende Behörde einem UVS, der gegen eine in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwendende Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, zur Hilfeleistung verpflichtet ist (Amtshilfe), und ob ein Verstoß gegen die Amtshilfe zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führt.